Infos zur #Preisangabenverordnung #Pangv

http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__1.html
Wer seine Leistungen auch Endverbrauchern anbietet, der muss den Preis inkl. Mwst. angeben.
Weiterhin darf er keine zusätzlichen Kosten verstecken, sondern muss auch diese angeben.

Zu berücksichtigen ist die besondere Lage im Internet unter den Bestimmungen des Fernabsatzvertrages:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzvertrag

Hiernach muss zwingend kenntlich gemacht werden,
– dass die Preise die Mwst. und sonstige Kosten enthalten.
– ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

Die Frage ist nur wie.
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13732/pangv_internet.pdf

[…]
sich nur dadurch erreichen, dass sich die entsprechende Angabe auch bei jedem Einzelpreis
befindet. Dabei spielt es im Grunde genommen keine Rolle, ob diese Angabe
ausgeschrieben (z.B. „einschließlich Umsatzsteuer“) oder in einer verständlichen Art und
Weise abgekürzt wird (z.B. „inkl. Mwst.“). Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Hinweis
auf die enthaltene Umsatzsteuer nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und und neben
dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.

„inkl. Mwst.“
– muss also angegeben werden.
– darf jedoch nicht größer und gegenüber dem eigentlichen Preis hervorgehoben werden.